AKTUALISIERTER HYGIENEPLAN

Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch-epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern.

Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschafts-einrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).

Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegen-stände, ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus.

Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Dies trifft unter anderem zu bei Verunreinigungen mit Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie mit Blut.

Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit auszuwählen.

Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht einer solchen sind spezielle antiepidemische Maßnahmen notwendig, die vom zuständigen Gesundheitsamt veranlasst bzw. mit diesem abgestimmt werden und nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind.

In Bereichen, in denen erhöhte Anforderungen an die Hygiene zu stellen bzw. weitergehende Vorschriften zu beachten sind, kann die zusätzliche Bereitstellung von Warmwasser vonnöten sein. Dieses kann z.B. in Lebensmittel verarbeitenden Bereichen (Lehrküche, Mensa etc.), in Erste-Hilfe-Räumen, in Duschbereichen (Turnhalle, Lehr-schwimmbecken etc.), in Vor- und Förderschulen usw. von Belang sein. Favorisiert wird eine dezentrale Bereitstellung des Warmwassers.

Händewaschen ist durchzuführen vom Personal und von den Schülern:

• nach jeder Verschmutzung, nach Reinigungsarbeiten

• nach Toilettenbenutzung

• vor dem Umgang mit Lebensmitteln

• vor der Einnahme von Speisen

Zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Schulen müssen an den Um-gang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden.

Die Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften sind einzuhalten.

Gegen das Mitbringen von Lebensmitteln durch Kinder, Eltern usw. nicht nur für den Eigenbedarf (z. B. Kuchenbasare, Geburtstagsfeiern u. ä Anlässe) bestehen dann keine Bedenken, wenn grundsätzlich und ausschließlich voll-ständig durchgebackene Kuchen ohne Füllungen, Glasuren usw. angeboten werden sollen.

• Bei Entgegennahme der mitgebrachten Lebensmittel sind diese durch das eingesetzte Personal auf einwandfrei-en Zustand zu überprüfen.

• Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen.

Bezüglich des Lüftungsverhaltens in den Pausen wird empfohlen, dass alle im Raum befindlichen Fenster in jeder Pause für 5 Minuten vollständig geöffnet werden sollten, um eine ausreichende Lüftung der Klassenräume zu erreichen. Eine Lüftung der Räume durch (meist wenige) Fenster auf Kippstellung ist völlig unzureichend. Ein unverhältnismäßiges Aufheizen der Klassenräume ist zu vermeiden.

Im Rahmen eines einjährigen Untersuchungsprojektes an 7 Schulen in Niedersachsen wurde durch das Nieder-sächsische Landesgesundheitsamt Hannover Kohlendioxid, Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit gemessen. Untersuchungsziel war, Luftqualität und Raumklima zu erfassen und zu beschreiben.

Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht

Bei den im § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschafts-einrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können.

Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung Betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfälle betroffen sind.

Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen.




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